Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt ... / Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

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1945724285

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3231215-5

ISSN

URN

urn:nbn:de:gbv:3:2-123456789-1168735

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Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt ... / Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
2022Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt ... / Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
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Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt ... / Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
2023Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt ... / Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
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Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt ... / Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
2024Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt ... / Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt

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Publication history

Magdeburg : Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt, 2023

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2022 [?]-

Language

ger

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Gesehen am 10.12.2025

Abweichender Titel: Pachtpreise landwirtschaftlicher Grundstücke in Sachsen-Anhalt in den Jahren ... bis ... sowie Zeitreihen von ... bis ...

Abweichender Titel auf der Webseite: Pachtpreisübersicht des Landes Sachsen-Anhalt

Abstract

Bei Abschluss oder Änderung von Landpachtverträgen über landwirtschaftliche Grundstücke mit oder ohne Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) besteht nach dem Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) eine Pflicht zur Anzeige bei den zuständigen Behörden (Landkreise oder kreisfreie Städte). Die Pflicht besteht ab einem Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. Der Vertragsabschluss oder die Vertragsänderung ist binnen eines Monats nach Vereinbarung anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind gemäß Verordnung zur Durchführung des Landpachtverkehrsgesetzes Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke, die kleiner als ein Hektar sind. Weitere Ausnahmen regelt der § 3 Absatz 1 LPachtVG.

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